Die erhöhte Förderung, d.h. die volle Kurzarbeitsbeihilfe (100% Beihilfe) wird für „besonders betroffene Unternehmen bis 31.3.2022 gewährt, selbst wenn der Lockdown früher endet.<br>(Besonders betroffene Unternehmen: Umsatzrückgang von mehr als 50% zwischen 3.Qu 2019 und 3. Qu 2020 bzw. direkt vom Lockdown betroffene Betriebe)
Anträge auf COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe mit einem Beginn der Kurzarbeit während der Zeit eines verordneten Betretungsverbots können bis zu 3 Wochen nach Beginn der Kurzarbeit gestellt werden.
Beispiel: Beginn Kurzarbeit 22.11.21 – Ende Frist zur Antragstellung: 12.12.2021
Kurzarbeit ist für maximal 24 Monate möglich und endet für Unternehmen, die seit März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, spätestens am 31.3.2022. Aktuell laufende Anträge, die am 31.12.2021 auslaufen, könnten dann daher eventuell bis 31.3.2022 verlängert bzw. neu beantragt werden. Betriebe, die gesamt noch nicht 24 Monate in Corona-Kurzarbeit waren – können diese noch bis maximal 30.6.2022 beantragen.
Besonders betroffene Unternehmen mit einem laufenden Kurzarbeitsprojekt können einen Antrag auf Änderung einer laufenden Beihilfe mit der Begründung „Betretungsverbot“ stellen
Die Verpflichtung für alle Unternehmen, mindestens 50% der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für alle Unternehmen für die Monate November und Dezember 2021.
Das vorhergehende Beratungsverfahren für Betriebe, die in der Zeit vom 1.4.2021 bis 30.6.2021 nicht in Kurzarbeit waren, wird – vorbehaltlich der Änderungen in der Kurzarbeitsrichtlinie – bis 31.1.2022 ausgesetzt.
Die Verpflichtung für alle Unternehmen, mindestens 50 % der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Aus- und Weiterbildung zu nutzen, entfällt für die Monate November und Dezember 2021.
Es entfällt die Pflicht, die wirtschaftliche Begründung durch Steuerberater (etc.) bestätigen zu lassen:
- für vom Lockdown DIREKT betroffene Unternehmen generell
- für alle Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen.